Treuhandbedingungen

Treuhandbedingungen

für die Nutzung des Mutoto Transport Treuhandservices

Diese Treuhandbedingungen (nachfolgend „Bedingungen") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Mutoto Transport (nachfolgend „Treuhänder") sowie den Parteien eines Kaufvertrages (Käufer und Verkäufer) im Rahmen der sicheren Zahlungsabwicklung und Warenübergabe.


§ 1 Leistungsgegenstand und Geltungsbereich

1.1 Der Treuhänder stellt einen Treuhandservice zur sicheren Abwicklung von Transaktionen über Fahrzeuge, Maschinen sowie hochwertige Wirtschaftsgüter bereit. In diesem Rahmen übernimmt der Treuhänder die treuhänderische Verwahrung des Kaufpreises, bis die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für dessen Freigabe erfüllt sind.

1.2 Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer aktuellen Fassung.


§ 2 Treuhandprozess

Der Treuhandservice erfolgt nach einem klar definierten und strukturierten Ablauf:

2.1

Einzahlung auf das Treuhandkonto

Der Käufer überweist den vollständigen Transaktionsbetrag (Kaufpreis sowie ggf. vereinbarte Transportkosten) auf das Treuhandkonto des Treuhänders.

2.2

Bestätigung der Zahlung und Freigabe zur Versendung

Nach Eingang des Betrages bestätigt der Treuhänder dem Verkäufer schriftlich die Sicherstellung der Zahlung. Im Anschluss wird der Verkäufer zur Versendung der Ware bzw. zur Einleitung des Transports aufgefordert.

2.3

Lieferung und Prüfphase

Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Bestimmungsort. Nach Zustellung beginnt eine Prüfungsfrist von in der Regel 14 Kalendertagen, sofern vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Käufer berechtigt, die Ware auf Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen.

2.4

Freigabe der Zahlung

Nach fristgerechter Bestätigung des Käufers über den ordnungsgemäßen Erhalt der Ware oder nach Ablauf der Prüfungsfrist ohne berechtigte Mängelanzeige erfolgt die Freigabe des Kaufpreises an den Verkäufer durch den Treuhänder.


§ 3 Gebühren und Kosten

3.1 Für die Bereitstellung des Treuhandservices sowie die Abwicklung der Transaktion erhebt der Treuhänder eine Servicegebühr gemäß individueller Vereinbarung.

3.2 Bankgebühren, insbesondere bei internationalen Überweisungen oder Währungsumrechnungen, tragen die jeweils verursachenden Parteien.

3.3 Wird die Transaktion aus Gründen beendet, die nicht vom Treuhänder zu vertreten sind, kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr für den bereits entstandenen Verwaltungsaufwand einbehalten werden.


§ 4 Pflichten des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich insbesondere:

zur fristgerechten Zahlung des vollständigen Transaktionsbetrages
zur unverzüglichen Prüfung der Ware nach Erhalt
zur Dokumentation offensichtlicher Transportschäden auf den Lieferdokumenten
zur unverzüglichen Freigabe der Zahlung, sofern die Ware der vereinbarten Beschaffenheit entspricht

§ 5 Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer verpflichtet sich insbesondere:

zu gewährleisten, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und in seinem uneingeschränkten Eigentum steht
die Ware erst nach bestätigtem Zahlungseingang durch den Treuhänder zu versenden
die Ware vertragsgemäß bereitzustellen und ordnungsgemäß zu übergeben

§ 6 Haftung

6.1 Der Treuhänder haftet nicht für die Beschaffenheit, Qualität, Funktionsfähigkeit oder rechtliche Mängel der gehandelten Ware. Die Tätigkeit des Treuhänders beschränkt sich ausschließlich auf die treuhänderische Zahlungsabwicklung.

6.2 Eine Haftung des Treuhänders besteht ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Treuhänder nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).


§ 7 Rückabwicklung

Sofern der Käufer innerhalb der Prüfungsfrist berechtigte Mängel geltend macht und wirksam vom Vertrag zurücktritt, erfolgt eine Rückabwicklung Zug um Zug. Die Rückzahlung des Kaufbetrages erfolgt, sobald die Ware wieder im Besitz des Verkäufers ist oder eine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wurde.